Eichenau, den 23.09.2024
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Münster, sehr geehrte Gemeinderatskollegen und -kolleginnen,
nach der dramatischen Hochwasserlage im Juni und einer wiederholt angespannten Lage nun im September, in beiden Fällen waren sehr hohe Grundwasserstände die Ursache für Kellerüberflutungen in Eichenau (nicht nur in den Überschwemmungsgebieten), sind wir der Meinung, dass bestimmte bauliche Regelungen neu überdacht werden müssen. Insbesondere geht es uns um die Höhenentwicklung von Gebäuden bzw. die Festsetzung der Oberkante Fußböden, die sowohl in der Ortgestaltungssatzung als auch in Bebauungsplänen wie folgt beschrieben ist:
„Auszug aus der Ortsgestaltungssatzung Paragraph 2 Höhenlage von Gebäuden, Abgrabungen und Aufschüttungen
Bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist die natürliche Geländeoberfläche zu erhalten.
(2) Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss darf höchstens 50 cm über der Oberkante der nächstliegenden öffentlichen Verkehrsfläche liegen.
(3) Lichtgräben und Abgrabungen an Gebäuden sind mit einer Breite von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge, jedoch max. 3 Metern zulässig. Die Zulässigkeit von Kelleraußentreppen bleibt hiervon unberührt. Im Rahmen der höchstzulässigen Wandhöhe sind Geländeabgrabungen und –aufschüttungen an Gebäuden bis zu 0,50m allgemein zulässig.“
„Auszug aus einem beispielhaften Bebauungsplan, hier 012 - B3d Rabenstraße-Nord:
10. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
10.1 Höhenentwicklung
10.1.1 Je nach Anzahl der zulässigen Geschosse darf die traufseitige Wandhöhe einschließlich Sockel und Kniestock folgende Werte nicht überschreiten, wobei die Wandhöhe von Oberkante Gelände bis Schnittkante Außenfläche Außenwand mit Dachoberfläche gemessen wird:
Eingeschossig (ID): max. 4,00m
Zweigeschossig (II): max. 6.50m
10.1.2 Die Wandhöhe von baulichen Nebenanlagen (z.B. Gartenhäuschen) darf traufseitig 2,40m nicht überschreiten.
10.1.3 Die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoß darf max. 0,65m über dem Niveau der nächstliegenden Verkehrsfläche liegen.“
Nach unseren Informationen darf von diesen oben zitierten Regelungen nur in den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten (HQ 100) nach Beantragung und Einvernehmen abgewichen werden.
Aufgrund des Klimawandels muss davon ausgegangen werden, dass Extremwettersituationen wie im Juni regelmäßig und häufig auftreten werden. Um den Ängsten und Nöten, den materiellen Schäden und finanziellen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen aber auch dem Verdrängen des Grundwassers Einhalt zu gebieten, beantragen wir, dass die Regelung zur Höhe der Oberkante Fertigfußboden - max. 0,65m über dem Niveau der nächstliegenden Verkehrsfläche, ohne Anrechnung auf die Gesamthöhe - für alle Gebäude im Ort gelten muss und entsprechend in der Ortsgestaltungssatzung sowie in den Bebauungsplänen geändert werden soll.
Über die Unterstützung unseres Antrags würden wir uns sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
SPD Fraktion
Elisabeth Böhlau, Martin Eberl, Elke Hornung, Gertrud Merkert